§ 34 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig, sofern sie darin nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig, sofern sie darin nicht ausdrücklich zugelassen sind.