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Übereinkommen über Vergleichs- und Schie · Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE (nunmehr OSZE)

§ 38 Übereinkommen über Vergleichs- und Schie

Nichtvertragsparteien

В силаОфициален текст

Im Einklang mit dem Völkerrecht wird bekräftigt, daß nichts in diesem Übereinkommen so auszulegen ist, daß KSZE-Teilnehmerstaaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, Verpflichtungen entstehen, sofern solche Verpflichtungen nicht ausdrücklich vorgesehen sind und von solchen Staaten nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.