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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen (Bund – NÖ, Wien)

§ 6 Errichtung und Erhaltung eines NationalpLeistungen der Gebietskörperschaften

Artikel VI Artikel römisch sechs

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(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes-Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand ( Anlage 3 , Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen.

(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).