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Amtssitz - Organisation der Vereinten Na · Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

§ 14 Amtssitz - Organisation der Vereinten Na

Abschnitt 14

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Sollte die UNIDO ihren Amtssitz aufgeben, so übergibt sie den von diesem Amtssitz eingenommenen Bereich, in so gutem Zustand wie es die natürliche Abnützung erlaubt, an die Regierung, wobei jedoch die UNIDO nicht verhalten ist, den Bereich in der Form und Beschaffenheit wiederherzustellen, wie er vor einem Umbau oder einer Veränderung, die von der Regierung oder der UNIDO in Übereinstimmung mit diesem Abkommen allenfalls vorgenommen wurden, bestand.