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Amtssitz - Organisation der Vereinten Na · Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)

§ 50 Amtssitz - Organisation der Vereinten Na

Abschnitt 50

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Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.