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AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

§ 26 AZHGPflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

1. Abschnitt Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

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Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

1. über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und

2. die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-01-29