AZHG · Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
§ 9 AZHGFunktionszuschlag
1. Abschnitt Anspruch auf Auslandszulage
(1) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
1. Kommandantin oder Kommandant großer Verband
10 Werteinheiten,
2. Kommandantin oder Kommandant kleiner Verband
8 Werteinheiten,
3. Kompaniekommandantin oder Kompaniekommandant
6 Werteinheiten,
4. Zugskommandantin oder Zugskommandant
4 Werteinheiten,
5. Halbzugskommandantin oder Halbzugskommandant
3 Werteinheiten,
6. Gruppenkommandantin oder Gruppenkommandant
2 Werteinheiten,
7. Kommandogruppenkommandantin oder Kommandogruppenkommandant
2 Werteinheiten,
8. Administratorin oder Administrator einer Einheit
3 Werteinheiten.
(2) Der Funktionszuschlag erhöht sich für eine dauernde Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter einer entsandten Einheit, wenn diese Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgeübt wird um zwei Werteinheiten.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für die dauernde Tätigkeit als
1. Chefin oder Chef des Stabes im Kommando eines großen Verbandes
6 Werteinheiten,
2. Fachexpertin oder Fachexperte mit einem einschlägigen abgeschlossenen Universitätsstudium
6 Werteinheiten,
3. Leitende Offizierin oder leitender Offizier eines Sachbereiches im Kommando eines großen Verbandes
4 Werteinheiten,
4. Fachoffizierin oder Fachoffizier und Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier im Kommando eines großen Verbandes
3 Werteinheiten
(4) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 und 3 gebührt der Funktionszuschlag für die am höchsten abzugeltende Funktion.
(5) Der Funktionszuschlag beträgt für eine Beobachtertätigkeit bei einer eigenständigen Mission als
1. Sektorkommandantin oder Sektorkommandant
4 Werteinheiten,
2. Kommandantin oder Kommandant eines Beobachterteams
2 Werteinheiten.
(6) Wird ausschließlich die Tätigkeit als Vorgesetzte oder Vorgesetzter eines nationalen und/oder internationalen Kontingentes wahrgenommen, beträgt der Funktionszuschlag bei:
1. Kontingenten ab der Stärke eines großen Verbandes
12 Werteinheiten,
2. Kontingenten ab der Stärke eines kleinen Verbandes
10 Werteinheiten,
3. kompaniestarken Kontingenten
8 Werteinheiten,
4. zugsstarken Kontingenten
6 Werteinheiten.
(7) Der Funktionszuschlag vermindert sich für Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 genannten Tätigkeiten um zwei Werteinheiten.
(8) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
История на изменения
- In Kraft seit 2011-12-29