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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1053 ABGBKaufvertrag.

Vier u. zwanzigstes Hauptstück. Von dem Kaufvertrage.

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Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht.