ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1076 ABGB
Der Kaufpreis muß
Das Vorkaufsrecht hat im Falle einer gerichtlichen Feilbiethung der mit diesem Rechte belasteten Sachen keine andere Wirkung, als daß der den öffentlichen Büchern einverleibte Berechtigte zur Feilbiethung insbesondere vorgeladen werden muß.