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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1209 ABGBKündigung durch einen Gesellschafter

6. Abschnitt Auflösung

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zum Geltungsbereich vgl. § 1503 Abs. 5

(1) Die Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden.

(2) Eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, ist nichtig. Dies gilt nicht für Innengesellschaften (§ 1176 Abs. 1).

История на изменения
  • In Kraft seit 2016-07-01