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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1220 ABGBAusstattung

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

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Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-01-01