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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1237 ABGBGesetzlicher ehelicher Güterstand

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

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Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere , solange die Ehe besteht, keinen Anspruch.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-01-01