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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1253 ABGB

Achtundzwanzigstes Hauptstück Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

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Durch den Erbvertrag kann ein Vertragspartner auf das Recht zu testieren nicht gänzlich verzichten. Ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, muss zur freien letztwilligen Verfügung stehen. Hat der Verstorbene darüber nicht verfügt, so fällt dieses Viertel nicht dem Vertragserben, auch wenn ihm im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprochen wurde, sondern den gesetzlichen Erben zu.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-01-01