ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1289 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Der gewöhnliche Gegenstand dieses Vertrages sind Waaren, die zu Wasser oder zu Lande verführt werden. Es können aber auch andere Sachen, z. B. Häuser und Grundstücke gegen Feuer- Wasser- und andere Gefahren versichert werden.