ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1291 ABGB
Neun u. zwanzigstes Hauptstück. Von den Glücksverträgen.
Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.