ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1348 ABGBEntschädigungsbürge.
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer dem Bürgen auf den Fall, daß derselbe durch seine Bürgschaft zu Schaden kommen sollte, Entschädigung zusagt, heißt Entschädigungsbürge.