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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1359 ABGB

Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.

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Haben für den nähmlichen ganzen Betrag mehrere Personen Bürgschaft geleistet; so haftet jede für den ganzen Betrag. Hat aber Eine von ihnen die ganze Schuld abgetragen; so gebührt ihr gleich dem Mitschuldner (§. 896) das Recht des Rückersatzes gegen die übrigen.