ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1365 ABGB
Erstes Hauptstück. Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wenn gegen den Schuldner ein gegründetes Besorgniß der Zahlungsunfähigkeit oder der Entfernung aus den Erbländern, für welche dieses Gesetzbuch vorgeschrieben ist, eintritt; so steht dem Bürgen das Recht zu, von dem Schuldner die Sicherstellung der verbürgten Schuld zu verlangen.