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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1375 ABGBUmänderung der Rechte und Verbindlichkeiten;

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

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Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.