ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1387 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Eben so wenig können neu gefundene Urkunden, wenn sie auch den gänzlichen Mangel eines Rechtes auf Seite einer Partey entdeckten, einen redlich eingegangenen Vergleich entkräften.