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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1389 ABGBUmfang des Vergleiches.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

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Ein Vergleich, welcher über eine besondere Streitigkeit geschlossen worden ist, erstreckt sich nicht auf andere Fälle. Selbst allgemeine, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautende Vergleiche sind auf solche Rechte nicht anwendbar, die geflissentlich verheimlichet worden sind, oder auf welche die sich vergleichenden Parteyen nicht denken konnten.