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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1397 ABGBHaftung des Cedenten.

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.

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Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.