ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1397 ABGBHaftung des Cedenten.
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Wer eine Forderung ohne Entgeld abtritt, also verschenkt, haftet nicht weiter für dieselbe. Kommt aber die Abtretung auf eine entgeldliche Art zu Stande; so haftet der Ueberträger dem Uebernehmer sowohl für die Richtigkeit, als für die Einbringlichkeit der Forderung, jedoch nie für mehr, als er von dem Uebernehmer erhalten hat.