ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1402 ABGB
Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
История на изменения
- In Kraft seit 1917-01-01