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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1450 ABGBVon der Einsetzung in den vorigen Stand.

Drittes Hauptstück. Von Aufhebung der Rechte u. Verbindlichkeiten.

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Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand, sind in der Gerichtsordnung bestimmt.