ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1464 ABGBc) echter.
Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.
Der Besitz muß auch echt seyn. Wenn jemand sich einer Sache mit Gewalt oder List bemächtiget, oder in den Besitz heimlich einschleicht, oder eine Sache nur bittweise besitzt; so kann weder er selbst, noch können seine Erben dieselbe verjähren.