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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1468 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

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Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher eingeführt sind, und die Erwerbung unbeweglicher Sachen aus den Gerichts-Acten und andern Urkunden zu erweisen ist, oder wenn die Sache auf den Nahmen desjenigen, der die Besitzrechte darüber ausübet, nicht eingetragen ist; wird die Ersitzung erst nach dreyßig Jahren vollendet.