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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 1499 ABGB

Viertes Hauptstück. Von der Verjährung und Ersitzung.

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Auf gleiche Art kann nach Verlauf der Verjährung der Verpflichtete die Löschung seiner in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verbindlichkeit, oder die Nichtigerklärung des dem Berechtigten bisher zugestandenen Rechtes und der darüber ausgestellten Urkunden erwirken.