ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 174 ABGB
Vierter Abschnitt Obsorge
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-02-01