ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 203 ABGB
Sechster Abschnitt Annahme an Kindesstatt
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
История на изменения
- In Kraft seit 2013-02-01