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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 24 ABGBIII. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit römisch drei. Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit

I. Aus dem Charakter der Persönlichkeit. römisch eins. Aus dem Charakter der Persönlichkeit.

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(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-07-01