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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 260 ABGBVollmacht für den Vorsorgefall

Zweiter Abschnitt Vorsorgevollmacht

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Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Der Vollmachtgeber kann auch die Umwandlung einer bestehenden Vollmacht in eine Vorsorgevollmacht bei Eintritt des Vorsorgefalls anordnen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-07-01