ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 301 ABGBVerbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.
Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.
Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.