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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 301 ABGBVerbrauchbare und unverbrauchbare Sachen.

Von dem Sachenrechte. Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.

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Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare; die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen.