ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 309 ABGBInhaber. Besitzer.
Erstes Hauptstück. Von dem Besitze.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.