ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 323 ABGBDer Besitzer kann zur Angabe des Rechtsgrundes nicht aufgefordert werden.
Erwerbung des Besitzes.
Der Besitzer einer Sache hat die rechtliche Vermuthung eines gültigen Titels für sich; er kann also zur Angabe desselben nicht aufgefordert werden.