ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 327 ABGBWie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.
Erwerbung des Besitzes.
Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.