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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 327 ABGBWie ein Mitbesitzer zum unredlichen oder unrechtmäßigen Besitzer werde.

Erwerbung des Besitzes.

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Besitzt eine Person die Sache selbst, eine andere aber das Recht auf alle oder auf einige Nutzungen dieser Sache; so kann eine und dieselbe Person, wenn sie die Gränzen ihres Rechtes überschreitet, in verschiedenen Rücksichten ein redlicher und unredlicher, ein rechtmäßiger und unrechtmäßiger Besitzer seyn.