ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 330 ABGBb) der Nutzungen;
Rechte des redlichen Besitzes:
Dem redlichen Besitzer gehören alle aus der Sache entspringende Früchte, so bald sie von der Sache abgesondert worden sind; ihm gehören auch alle andere schon eingehobene Nutzungen, in so fern sie während des ruhigen Besitzes bereits fällig gewesen sind.