ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 339 ABGBRechtsmittel des Besitzers bey einer Störung seines Besitzes;
Rechte des redlichen Besitzes:
Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit seyn, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.