ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 343 ABGBund bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.
Rechte des redlichen Besitzes:
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.