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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 346 ABGB

Rechtsmittel zur Erhaltung des Besitzstandes:

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Gegen jeden unechten Besitzer kann so wohl die Zurücksetzung in die vorige Lage, als auch die Schadloshaltung eingeklagt werden. Beydes muß das Gericht nach rechtlicher Verhandlung, selbst ohne Rücksicht auf ein stärkeres Recht, welches der Geklagte auf die Sache haben könnte, verordnen.