ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 349 ABGBa) körperlicher Sachen;
Erlöschung des Besitzes:
Der Besitz einer körperlichen Sache geht insgemein verloren, wenn dieselbe ohne Hoffnung, wieder gefunden zu werden, in Verlust geräth; wenn sie freywillig verlassen wird; oder, in fremden Besitz kommt.