ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 387 ABGB
Titel und Art der unmittelbaren Erwerbung.
In wie fern Grundstücke wegen gänzlicher Unterlassung ihres Anbaues, oder Gebäude wegen der unterlassenen Herstellung für verlassen anzusehen, oder einzuziehen seyn, bestimmen die politischen Gesetze.