ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 406 ABGB
I. Natürlicher Zuwachs: römisch eins. Natürlicher Zuwachs:
Der Eigenthümer eines Thieres, welches durch das Thier eines andern befruchtet wird, ist diesem keinen Lohn schuldig, wenn er nicht bedungen worden ist.