ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 410 ABGB
I. Natürlicher Zuwachs: römisch eins. Natürlicher Zuwachs:
Außer dem Falle einer solchen Entschädigung gehört das verlassene Beet, so wie von einer entstandenen Insel verordnet wird, den angränzenden Uferbesitzern.