ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 414 ABGB
II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; römisch zwei. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;
Wer fremde Sachen verarbeitet; wer sie mit den seinigen vereinigt, vermengt, oder vermischt, erhält dadurch noch keinen Anspruch auf das fremde Eigenthum.