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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 419 ABGB

II. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt; römisch zwei. Künstlicher Zuwachs durch Verarbeitung oder Vereinigung überhaupt;

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Ist das Gebäude auf fremdem Grunde, und aus fremden Materialien entstanden, so wächst auch in diesem Falle das Eigenthum desselben dem Grundeigenthümer zu. Zwischen dem Grundeigenthümer und dem Bauführer treten die nähmlichen Rechte und Verbindlichkeiten, wie in dem vorstehenden Paragraphe, ein, und der Bauführer muß dem vorigen Eigenthümer der Materialien, nach Beschaffenheit seiner redlichen oder unredlichen Absicht, den gemeinen oder den höchsten Werth ersetzen.