ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 42 ABGB
VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. römisch sieben. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.
Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.