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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 42 ABGB

VII. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft. römisch sieben. Aus dem Familien-Verhältnisse Familie, Verwandtschaft und Schwägerschaft.

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Unter den Nahmen Aeltern werden in der Regel ohne Unterschied des Grades alle Verwandte in der aufsteigenden; und unter dem Nahmen Kinder, alle Verwandte in der absteigenden Linie begriffen.