ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 425 ABGBMittelbare Erwerbungsart.
Fünftes Hauptstück. Von Erwerbung des Eigenthumes durch Uebergabe.
Der bloße Titel gibt noch kein Eigenthum. Das Eigenthum und alle dingliche Rechte überhaupt können, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Uebergabe und Uebernahme erworben werden.