ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 440 ABGBVorschrift über die Colision der Einverleibungen.
Insbesondere bei Erwerbung
Hat der Eigenthümer eben dieselbe unbewegliche Sache zwey verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.