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ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

§ 443 ABGBc) Lasten.

Folge der Erwerbung:

В силаОфициален текст

Mit dem Eigenthume unbeweglicher Sachen werden auch die darauf haftenden in den öffentlichen Büchern angemerkten Lasten übernommen. Wer diese Bücher nicht einsieht, leidet in allen Fällen für seine Nachlässigkeit. Andere Forderungen und Ansprüche, die jemand an den vorigen Eigenthümer hat, gehen nicht auf den neuen Erwerber über.