ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 460 ABGB
Rechte und Verbindlichkeiten des Pfandgläubigers:
Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bey ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.
История на изменения
- In Kraft seit 2007-01-01